E. Fotografieren - Recht am eigenen Bild

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Fotos angefertigt bzw. veröffentlicht werden?

Das KDG enthält - wie die EU-DSGVO - keine ausdrückliche Regelung für den Umgang mit Personenfotos. Beide gehen davon aus, dass die allgemeinen Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ausreichen, um Fragen rund um die Anfertigung und Verbreitung von Fotos zu beantworten.

Sog. Recht am eigenen Bild nach dem KunstUrhG

Grundsatz: § 22 KUG:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. […].“

Das strenge Einwilligungserfordernis würde aber die Presse- und Kunstfreiheit nahezu unmöglich machen.

Daher sieht § 23 KUG Ausnahmen vor:

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Das sind z.B. Prominente oder Politiker. Auch der Pfarrer fällt darunter.

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Beispielsweise ein Bild einer Kirche, auf dem zufällig Passanten abgebildet sind. Diese dürfen jedoch nicht im Vordergrund des Bildnisses stehen.

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Hierunter fallen z.B. Aufnahmen einer Vielzahl von Personen auf dem Pfarrfest.

4. ….“

Achtung! Fotos von Minderjährigen unter 16 Jahren

Bei Fotos von Minderjährigen unter 16 Jahren ist grundsätzlich die Einwilligung der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten einzuholen.

Das KDG geht bei Daten von Minderjährigen unter 16 Jahren von einer besonderen Schutzbedürftigkeit aus. So ist beispielsweise in § 6 Abs. 1 Buchstabe. g) KDG geregelt, dass im Rahmen der erforderlichen Abwägung von einer überwiegenden Schutzbedürftigkeit der Betroffeneninteressen insbesondere dann auszugehen ist, „wenn es sich bei der betroffenen Person um einen Minderjährigen handelt."

Mit Beschluss vom 04.04.2019 sieht die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschlands es nun als ausreichend an, wenn die Einwilligung für konkret benannte Veranstaltungen vor bzw. bei Beginn des Schul- oder Kitajahres oder für Ministranten für das jeweilige Jahr eingeholt wird. Die Einwilligung kann entweder unmittelbar im Anmeldeprozess oder am ersten Schul- oder Kitatag für das jeweilige Jahr eingeholt werden.

Das Erfordernis, dass jedes konkrete Bild im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung vorliegen soll, entfällt. Die Einwilligung kann sich auf alle Bildnisse der jeweiligen Veranstaltung erstrecken.

Für Bildnisse Erwachsener kann eine sogenannte Generaleinwilligung eingeholt werden. Zum Beispiel die Einwilligung der Mitglieder der Kirchenverwaltung, dass alle Bilder, die im Rahmen ihrer Tätigkeit von Ihnen gemacht werden, in der lokalen Tagespresse und im Pfarrbrief veröffentlicht werden können.

Dürfen im Rahmen einer Jubiläumsfeier (z.B. 100-jähriges Bestehen) Bilder aus früheren Jahren in einer Chronik veröffentlicht werden?

Das Erstellen einer Chronik könnte im Rahmen des 100-jährigen Bestehens unter ein „zeitgeschichtliches Ereignis“ fallen.

Die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen richtet sich nach den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Grundlage dieser Regelungen ist das sog. „Recht am eigenen Bild. Es schützt das Recht von Personen, selbst darüber zu entscheiden zu dürfen, ob Aufnahmen von ihnen veröffentlicht werden oder nicht. Dementsprechend bedarf nach der Grundregel des § 22 S. 1 KUG jede Veröffentlichung von Bildnissen einer Person prinzipiell der Einwilligung des Abgebildeten.

§ 23 Abs. 1 KUG sieht jedoch einige Ausnahmen vor, in denen die Veröffentlichung von Aufnahmen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen zulässig ist. Das ist der Fall bei:

  1. Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte,

  2. Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,

  3. Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und

  4. Bildnissen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Gleichzeitig ist aber § 23 Abs. 2 KUG zu beachten, wonach dennoch eine Einwilligung einzuholen ist, wenn die Veröffentlichung im Einzelfall berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt.

Von diesen Regelungen sind insbesondere die Nr. 1 bis 3 relevant und sollen hier näher dargestellt werden.

„Zeitgeschichte“ ist weit zu verstehen und meint alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen sog. absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte, die ohne Einwilligung abgebildet werden dürfen:

  • Absolute Personen der Zeitgeschichte sind solche, die aufgrund ihrer besonderen Stellung ständiger Teil der Zeitgeschichte und für die Allgemeinheit ständig von Interesse sind. Das sind alle allgemein bekannten Personen, wie z.B. Politiker, Wissenschaftler oder Schauspieler.

  • Relative Personen der Zeitgeschichte sind dagegen solche, die nur vorübergehend und aufgrund bestimmter Umstände das Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen. Anders als über die absoluten Personen der Zeitgeschichte darf über diese Personen nur in dem konkreten Zusammenhang frei berichtet werden, nicht aber aus anderem Anlass.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ermöglicht daher die freie Bildberichterstattung über Vorgänge von allgemeinem Interesse. Auch wenn eine der genannten Ausnahmen zuzutreffen scheint, muss stets geprüft werden, ob die Veröffentlichung nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, § 23 Abs. 2 KUG. Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und alle konkreten Umstände sind zu berücksichtigen.

Eine Einwilligung ist insbesondere einzuholen, wenn

  • die Abbildung die Privat- oder Intimsphäre der abgebildeten Person berührt,

  • die Abbildung ehrverletzenden oder rufschädigenden Charakter hat oder

  • die Aufnahme zu Werbezwecken oder sonstigen kommerziellen Zwecken verwendet werden soll.

Im Grunde kann man sagen, je älter die Bilder sind und je weniger erkennbar die Personen sind, desto klarer ist die Abwägung zugunsten Veröffentlichungsrecht zu treffen, ganz besonders gilt dies, wenn in der Bildunterschrift keine Namensnennungen erfolgen.

Für Namensnennungen sollte möglichst um eine Einwilligung gebeten werden, sind die Personen verstorben, erübrigt sich das (dann gilt aber auch kein Datenschutz mehr).

Bei Bildern jüngeren Datums, auf denen einzelne Personen porträtartig zu sehen sind, sollte entweder eine Einwilligung eingeholt werden oder auf das Bild verzichtet werden.