G. Widerruf oder Widerspruch?

Nach dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) stehen betroffenen Personen verschiedene Rechte gegen die datenverarbeitende Stelle und deren Verantwortlichen zu. Hierbei geht es vor allem darum, dass die Betroffenen die Kontrolle über ihre Daten behalten. Bedeutend hierfür sind sowohl der Widerruf als auch der Widerspruch. Wichtig für die Betroffenen ist hierbei das Verständnis der Differenzierung, damit die Möglichkeit der Rechtsausübung gewährleistet ist.

Widerruf

Ein Widerruf ist stets die Rücknahme eines rechtlich wirksamen Handelns oder Erklärens. Dem Widerruf muss daher eine Erklärung vorausgegangen sein, die zurückgenommen wird. Im Falle des KDG betrifft der Widerruf die Rücknahme einer Einwilligung nach § 8 KDG.

Nach § 6 KDG ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten u.a. dann gestattet, wenn der Betroffene in diese Verarbeitung eingewilligt hat. Diese Einwilligung  legitimiert damit erst die Datenverarbeitung. Um dies nicht grenzenlos zu ermöglichen, muss der Betroffene seine Einwilligung zurücknehmen können. Dies ist durch den Widerruf gem. § 8 Abs. 6 KDG möglich. Der Widerruf führt dann dazu, dass die Einwilligung mit sofortiger Wirkung für die Zukunft zurückgenommen wird, und die Daten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr verarbeitet werden dürfen. Während des Zeitraum, in dem die Einwilligung vorlag, von der Erteilung bis zum Zeitpunkt des Widerrufes, ist und bleibt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen rechtmäßig.

Der Widerruf nach § 8  Abs. 6 KDG nimmt somit eine vom Betroffenen abgegebene Einwilligung zur Datenverarbeitung zurück.

Widerspruch

Der Widerspruch stellt im Gegensatz zum Widerruf keine Rücknahme einer Einwilligung, sondern eine Aufforderung zur Beendigung der Datenverarbeitung dar. Der Widerspruch soll eine durch das Gesetz legitimierte Verarbeitung auf Veranlassung des Betroffenen hindern oder beenden.

In bestimmten Fällen gestattet der § 6 KDG die Verarbeitung von Daten ohne die Einwilligung des Betroffenen. Gegen einige dieser Verarbeitungen kann der Betroffene dann gem. § 23 KDG Widerspruch einlegen, wenn er besondere persönliche Gründe vorbringt, die aufzeigen, dass sein schutzwürdiges Interesse das Verarbeitungsinteresse überwiegt. Dabei reicht die grundsätzliche Behauptung durch den Betroffenen aus, um die Verarbeitung zu stoppen. Möchten die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Daten dennoch weiterverarbeiten, liegt die Beweislast bei ihnen, d.h. sie müssen aufzeigen, warum ihr Interesse das des Betroffenen überwiegt.

Dieser Widerspruch ist nach § 23 Abs. 1 KDG  möglich gegen Verarbeitungen aufgrund von § 6 Abs. 1 lit. f) KDG, also gegen Verarbeitungstätigkeiten, die zur Wahrung einer Aufgabe im kirchlichen Interesse, oder der öffentlichen Gewalt legitimiert sind, oder gegen Verarbeitungstätigkeiten zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Drittennach nach § 6 Abs. 1 lit. g) KDG. Dieses Widerspruchsrecht besteht jedoch nicht gegenüber Stellen aus § 3 Abs.1 lit. a) KDG, also gegen die Diözese, Kirchengemeinde, Kirchstiftungen oder Kirchengemeindeverbände, wenn ein zwingendes kirchliches Interesse überwiegt oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Weiterhin ist ein Widerspruch gem. § 23 Abs. 2 KDG auch dann möglich, wenn Daten zum Zweck von Direktwerbung oder Fundraising verarbeitet werden. Hierfür müssen auch keine persönlichen Gründe durch den Betroffenen vorgebracht werden, sondern die Verarbeitung muss nach § 23 Abs. 3 KDG seitens des Verantwortlichen direkt gestoppt werden.

Ein Widerspruch nach § 23 KDG hindert somit verschiedene gesetzlich gestattete Datenverarbeitungen.

 

Bedingungen für die Verantwortlichen

Insgesamt stehen die jeweiligen Rechte dem Betroffenen nur bedingt zu. Der Widerruf kann nur ausgeübt werden, nachdem der Betroffene eine Einwilligung erteilt hat und diese zurücknehmen will. Der Widerspruch kann nur gegenüber bestimmten Verarbeitungstätigkeiten und aus persönlichen Gründen heraus erhoben werden.

Dennoch muss auf beide Möglichkeiten im jeweiligen Zusammenhang durch den Verantwortlichen hingewiesen werden, d.h. bei Abgabe der Einwilligung muss dem Betroffenen sein Widerrufsrecht erklärt werden und  auch bei Verarbeitung der Daten nach § 6 Abs. 1 lit. f), lit. g) KDG oder zu Werbezwecken muss der Betroffene über sein Widerspruchsrecht informiert werden.
Auch sind diese Rechte unabdingbar und können nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.

Verantwortliche müssen somit grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass der Betroffene seine Rechte ausüben kann und von diesen Kenntnis hat.

Auch gilt sowohl für den Widerruf als auch für den Widerspruch die Löschpflicht aus § 19 KDG. Sobald Widerruf oder Widerspruch wirksam ausgeübt wurden, müssen die Verantwortlichen die betreffenden Daten löschen, soweit keine andere Rechtsgrundlage oder Berechtigung für die Verarbeitung vorliegt.