Datenschutz in der Diözese Rottenburg-Stuttgart

In => diesem Dokument erhalten Sie einen Überblick über die in der Diözese Rottenburg-Stuttgart geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)

Die Kirchen als Religionsgemeinschaften leiten ihre Befugnis, eigene Gesetze für den kirchlichen Bereich zu erlassen, aus Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung ab. Grund für die eigene Gesetzgebung ist die Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Dabei sind die Vorgaben aus dem Grundgesetz sowie die für alle geltenden Gesetze zu beachten. Das Datenschutzrecht ist eines der Rechtsgebiete, in denen das Selbstverwaltungsrecht der Kirche eigene Regelungen ermöglicht.

Die (Erz-)Diözesen in Deutschland sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. In jeder (Erz-)Diözese hat der jeweilige (Erz-)Bischof die gesetzgebende Gewalt und erlässt eigene Gesetze und Verordnungen für seine (Erz-)Diözese.

Im Frühjahr 2026 wurde das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz sowei die Durchführungsverordnung zum KDG novelliert. 

Für die Diözese Rottenburg-Stuttgart erschienen die Neufassungen des KDG und der KDG-DVO als Änderungsgesetz und in der Lesefassung in einer Sonderausgabe des Kirchlichen Amtsblatts für die Diözese Rottenburg-Stuttgart 2026 Nr. 04 (073-128).

=> Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)

Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO)

Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) enthält Konkretisierungen zum KDG und befasst sich mit folgenden Themen:

  • Verarbeitungstätigkeiten (§ 1)     
  • Datengeheimnis (§§ 2 - 3)
  • Technische und organisatorische Maßnahmen (§§ 4 - 14)
  • Maßnahmen des Verantwortlichen und des Mitarbeiters (§§ 15 - 17)
  • Besondere Gefahrenlagen (§§ 18 - 26)

Ein Schwerpunkt liegt dabei auf den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die von den Verantwortlichen ergriffen werden müssen, um personenbezogene Daten in geeigneter Weise zu schützen. Hilfreich sind hier insbesondere die Erläuterungen und Definitionen zu konkreten Maßnahmen in § 6 Abs. 2 KDG-DVO:

  • Zutrittskontrolle
  • Zugangskontrolle
  • Zugriffskontrolle
  • Transportkontrolle
  • Speicherkontrolle
  • Weitergabekontrolle
  • Eingabekontrolle
  • Auftragskontrolle
  • Verfügbarkeitskontrolle
  • Trennungsgebot

=> Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO)

Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO)

Neben dem KDG haben die deutschen Bischöfe auch eine Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO) erlassen.

  • Das Interdiözesane Datenschutzgericht ist die 1. Instanz der kirchlichen Datenschutzgerichtsbarkeit mit Sitz in Köln.
  •  Das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz ist das auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtete kirchliche Datenschutzgericht 2. Instanz mit Sitz in Bonn.

=> Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO), Kirchliches Amtsblatt 2018 Nr. 8, Seite 192 ff.

Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS-VwVfG)

In Orientierung an dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bzw. den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder hat der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) ein Gesetz über die Verfahrensgrundlagen der kirchlichen Datenschutzaufsichten beschlossen. Dieses Gesetz schafft die verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der kirchlichen Datenschutzaufsichten und damit die erforderliche Rechtssicherheit sowohl für die Datenschutzaufsichten als auch für die kirchlichen Einrichtungen, die betroffenen Personen und die Gerichte.

Dieses Gesetz ist für die Diözese Rottenburg-Stuttgart am 16.01.2021 in Kraft getreten:

=> Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS – VwVfG), Kirchliches Amtsblatt 2021 Nr. 2, Seite 46 ff.