Auftragsverarbeitung, § 29 KDG

§ 29 KDG behandelt die Verarbeitung personenbezogener Daten (pbD) im Auftrag.
Auftragsverarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts bedeutet die Verarbeitung pbD durch einen Auftragsverarbeiter (regelmäßig ein entsprechender Dienstleister) im Auftrag des Verantwortlichen. Die Auftragsverarbeitung erleichtert arbeitsteiliges Handeln. Dabei wird dem Auftragsverarbeiter nicht die eigentliche (Verwaltungs-) Aufgabe übertragen, sondern nur eine Hilfstätigkeit.
Der Verantwortliche (im Sinne der Definition des § 4 Nr. 9 KDG) lagert dabei in der Regel Teilprozesse, die er sonst selbst vornehmen müsste und bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, an einen externen Dienstleister (= Auftragsverarbeiter im Sinne der Definition des § 4 Nr. 10 KDG) aus.
Typische Tätigkeiten von Auftragsverarbeitern sind Datenträgerentsorgung, externe Dienstleister mit "Remote-Zugriff" (Server, Wartungsverträge, Softwarepflege) sowie Cloud-Computing (inkl. Webhosting).
Die Beauftragung mit fachlichen Dienstleistungen anderer Art, d. h., mit Dienstleistungen, bei denen nicht die Verarbeitung pbD im Vordergrund steht bzw. bei denen die Verarbeitung pbD nicht zumindest einen wichtigen (Kern-) Bestandteil ausmacht, stellt keine Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne dar.
Die auftraggebende Stelle bleibt für die Einhaltung der Bestimmungen des KDG und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Nach § 30 KDG ist der als Auftragsverarbeiter tätige Dienstleister an die Weisungen der verantwortlichen Stelle gebunden.
Nach § 29 Abs. 1 KDG ist der Auftragnehmer (Dienstleister), der pbD im Auftrag des Auftraggebers (Verantwortlichen) verarbeitet, sorgfältig auszuwählen. Dabei sind die vom Dienstleister getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu Datenschutz und Datensicherheit gemäß § 26 KDG zu prüfen. Die Überprüfung kann durch einen Termin vor Ort, über eine schriftliche Validierung der Umsetzung (z. B. per Fragebogen) oder durch Vorlage entsprechender Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters erfolgen.
Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag bzw. AVV) kann schriftlich oder in einem elektronischen Format abgefasst sein und muss die Anforderungen des § 29 KDG erfüllen.
Folgende Punkte müssen in einem AV-Vertrag aufgeführt werden:
- Gegenstand und Dauer des Vertrages
Der Auftrag der Verarbeitung muss verständlich bezeichnet werden. Auch wenn nicht einzelne Verarbeitungsschritte benannt werden müssen, so muss aber deutlich gemacht werden, welchen Umfang die Arbeiten haben, die vom Auftragnehmer erledigt werden. - Regelung von Umfang, Art und Zweck
Im Auftragsdatenverarbeitungsvertrag sind konkrete Weisungen im Hinblick auf die Verarbeitung zu treffen, dies kann auch einzelne Verarbeitungsschritte betreffen. Im Vertrag sollten die Möglichkeiten aber auch die Grenzen der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer deutlich werden.
Der Zweck der Verarbeitung der Daten ist im Vertag zu benennen. Die Art der Daten ist genau zu beschreiben (hier helfen die Angaben aus den Verfahrensverzeichnissen). Der Kreis der Betroffenen ist so konkret wie möglich zu erfassen. - Festlegung der zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen
Der Vertrag muss konkrete Regelungen beinhalten, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen vom Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrages eingehalten werden müssen. Diese Maßnahmen sind konkret zu bezeichnen. - Regelungen zu Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten im Auftrag
Der Vertrag sollte Regelungen enthalten, aus denen sich Berichtigung, Löschung und Sperren von Daten durch den Auftraggeber ergeben. Diese Maßnahmen dürfen nur auf Weisung des Auftraggebers erfolgen. - Regelungen zu den Pflichten des Auftragnehmers
Im Vertrag sind die gesonderten Anforderungen an den Auftragnehmer auszuführen, z. B. Verpflichtung auf das Datengeheimnis, Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten etc. - Regelungen zu Untervertragsverhältnisses
Es ist zu regeln, ob und wie eine Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgen kann. - Regelungen zu Kontrollrechten des Auftraggebers und entsprechenden Duldungspflichten des Auftragnehmers
Um eine wirksame Kontrolle des Auftragnehmers vornehmen zu können, müssen Kontrollrechte vertraglich vereinbart werden. Damit gehen entsprechende Duldungspflichten des Auftragnehmers einher (Zugang zu den Geschäftsräumen). - Regelungen zu Informationspflichten des Auftragnehmers bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften oder Pflichten gegenüber dem Auftraggeber
Bei Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen gegen Rechtsvorschriften oder vertragliche Pflichten ist der Auftraggeber zu informieren. - Regelung des Weisungsrechts
Aus dem Vertrag muss sich ergeben, dass die dort getroffenen Regelungen abschließenden Charakter haben. Ergänzende Weisungsrechte des Auftraggebers sind genau zu regeln (Wer kann Weisungen aussprechen? In welcher Form werden diese kommuniziert?). - Regelungen zur Rückgabe bzw. Löschung der Daten nach Auftragsbeendigung
Es muss gewährleistet sein, dass nach Beendigung des Auftrags keine personenbezogenen Daten mehr beim Auftragnehmer verbleiben.
Musterverträge
Datenschutzrechtlich gelten für den nicht-kirchlichen Auftragsverarbeiter die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), während der kirchliche Rechtsträger dem KDG unterliegt.
Wenn Sie einen kirchlichen Dienstleister einsetzen, dann können Sie nachfolgendes Muster verwenden, welches auf das KDG Bezug nimmt:
=> Muster Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 29 KDG
Üblicherweise stellt Ihnen Ihr (nicht-kirchlicher) Dienstleister einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur Verfügung. Hat der Vertragspartner einen Vertrag, der ausreichende Regelungen zu Datenschutz enthält, aber auf die entsprechenden Normen der DSGVO verweist, sollte gemäß Beschluss der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten zumindest ein pauschaler Verweis auf das kirchliche Datenschutzgesetz in den Vertrag aufgenommen werden. Hierfür können Sie unsere Zusatzvereinbarung zum Auftragsverarbeitungsvertrag verwenden.
Wenn Sie einen (nicht-kirchlichen) Dienstleister einsetzen wollen, der kein Muster für einen Auftragsverarbeitungsvertrag anbieten kann, empfehlen wir das Muster der Landesdatenschutzbeauftragten BW:
=> Mustervertrag LfDI BW
Im Mitarbeiterportal steht darüber hinaus eine Liste mit häufig gestellten Fragen zum Thema Auftragsverarbeitung zur Verfügung.
