Livestreaming und Aufzeichnungen von Gottesdiensten, Krippenspielen etc.

In einigen Kirchengemeinden werden Gottesdienste oder Krippenspiele per Livestream übertragen. Vereinzelt stehen diese Aufzeichnungen auch einige Zeit nach der Erstellung zum Abruf im Internet zur Verfügung. Welche konkreten datenschutzrechtlichen Anforderungen von Kirchengemeinden diesbezüglich zu beachten sind, wird im Folgenden dargestellt:
I. Rechtsgrundlage der Verarbeitung
1. Im Grundsatz erfolgt die Veröffentlichung von Audio- und Videodaten im Rahmen von Livestreams auf Basis der Einwilligung der betroffenen Personen (§ 6 Abs. 1 Buchstabe b KDG in Verbindung mit § 8 KDG). Dabei erscheint es vertretbar, über die Anwendung des § 8 Abs. 2 KDG zu einem Verzicht auf das Schriftlichkeitserfordernis zu gelangen.
Das setzt aber voraus, dass auf den Umstand der Übertragung an allen Eingängen zu der Veranstaltung gut sichtbar schriftlich hingewiesen wird und für Personen, die nicht abgebildet werden möchten, übertragungsfreie Bereiche eingerichtet werden.
Die Stabsstelle Datenschutz empfiehlt, von den im Altarraum sicht- und hörbaren Personen eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Bei Minderjährigen (z. B. Ministranten) ist die schriftliche Einwilligung durch die Sorgeberechtigten zu unterschreiben. Liegt die Einsichtsfähigkeit (i. d. R. spätestens ab dem 16 Lebensjahr) vor, bedarf es sowohl der Einwilligung des Minderjährigen als auch der Sorgeberechtigten.
2. Aber auch bei Erwachsenen muss hinsichtlich der Veröffentlichung von Filmaufnahmen im Internet deren Recht am eigenen Bild beachtet werden, welches im Wesentlichen durch die §§ 22 bis 24 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG oder KUG) geregelt ist.
a) Abbildungen einer Person dürfen gemäß § 22 KUG in der Regel nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Das gilt nicht nur, wenn das Gesicht zu erkennen ist, sondern immer dann, wenn auf dem Bild Merkmale zu sehen sind, die die Identität der abgebildeten Person preisgeben.
Für diese Einwilligung, die auch den Erfordernissen des § 8 KDG genügen muss, gelten konkrete Anforderungen:
- Erforderlich ist ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung.
- Die Einwilligung muss in der Regel vor der Veröffentlichung eingeholt werden.
- Die Einwilligung sollte gemäß § 8 Abs. 2 KDG grundsätzlich schriftlich vorliegen.
- Der für die Filmaufnahmen und deren Veröffentlichung Verantwortliche hat Informationspflichten nach §§ 14, 15 KDG.
- Die abgebildeten Personen müssen informiert werden, wo und in welchem Kontext die Bildaufnahmen veröffentlicht werden.
- Die abgebildeten Personen müssen darüber informiert werden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.
Sollte die rechtzeitige Einholung der Einwilligung (Einwilligung = vorherige Zustimmung) versäumt worden sein, liegt zwar ein Rechtsverstoß vor, nichtsdestotrotz kann die betroffene Person auch nachträglich noch um Zustimmung gebeten werden und kann diese Zustimmung auch nachträglich erfolgen.
b)Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung enthält § 23 KUG:
„(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“
Übrigens: Pfarrer und andere geistliche Würdenträger gelten, jedenfalls bei der Ausübung ihrer kirchlichen Funktionen, als "relative Personen der Zeitgeschichte", sodass von ihnen Bilder jeweils dann ohne nachzufragen publiziert werden dürfen, wenn solche Fotos oder Videos einen Bezug zur kirchlichen Rolle der Dargestellten haben.
3. Als möglicherweise geeignetere Alternative zur Einwilligung könnte der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs. 1 lit. f) KDG in Betracht kommen: Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im kirchlichen Interesse liegt. Angeführt werden können an dieser Stelle beispielsweise pastorale und seelsorgerliche Aufgaben.
4. Bei der Kameraführung sollte darauf geachtet werden, dass nicht einzelne Besucher des Gottesdienstes im Fokus stehen. Dies gilt insbesondere für bestimmte höchstpersönliche Situationen (Kommunionempfang, inniges Gebet, sichtbare emotionale Reaktionen etc.).
II. Muster und Vorlagen der Stabsstelle Datenschutz
Die Stabsstelle Datenschutz hat die folgenden Dokumente zum Download bereitgestellt:
- Muster einer Einwilligungserklärung
- Muster Datenschutzinformation
- Vorlage für ein Hinweisschild, mit dem Gottesdienstbesucher/innen darüber informiert werden, dass der Gottesdienst aufgezeichnet/per Livestream übertragen wird
- Beschluss der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschland vom 04. April 2019 zum „Umgang mit Bildern von Kindern und Jugendlichen“
Die Muster und die Vorlage sind als Beispiele gedacht und allgemein gehalten, müssen also noch an den Anlass und an die konkrete Verarbeitungssituation angepasst sowie auf die jeweiligen Veröffentlichungsmedien abgestimmt werden.
